UNITED CREATIVE STUDIO

Mediengenossenschaft

 Genossenschaft

Ziele

Vorteile

Standort

Mitglieder

Satzung

SATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Gegenstand, Geschäftsjahr

(1) Die Firma der Genossenschaft lautet UNITED CREATIVE STUDIO eG.

(2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.

(3) Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Förderung ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Ziel ist die Förderung von Filmproduktionen und Medienangeboten sowie der Aufbau und Betrieb von werblichen Unternehmungen. Dies soll insbesondere durch die Förderung unabhängiger, künstlerischer Film- & Eventkultur erreicht werden.

(4) Gegenstand des Unternehmens ist:
a) Film- und Werbeproduktion sowie die Auswertung, Herstellung und Vertrieb audiovisueller Medien incl. Printmedien.
b) Aufbau und Betrieb von Unternehmen / Organisationen, Projekten zum Betrieb, Finanzierung oder Management von filmischen Angeboten, wie z.B. der Betrieb einer Crowdfunding-Plattform
c) für Film & TV Projekte.
d) Newsletter
e) Filmverleih
f) Dienstleister-Pool
g) Support
h) Angebot von Seminaren
i) Qualifizierungsmaßnahmen
j) Entwicklung und Festlegung von Qualitätsrichtlinien für die Mitglieder
k) Abschluss von Gruppen- und Rahmenverträgen
l) Darüber hinaus kann die Genossenschaft alle Geschäfte und Maßnahmen tätigen, die zur Errechnung und Umsetzung des Gegenstands des Unternehmens geeignet sind.

(5) Die Genossenschaft kann sich an Unternehmen beteiligen und Zweigniederlassungen errichten.

(6) Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.

(7) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung der Genossenschaft und endet mit Ablauf des Kalenderjahres.

§ 2 Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Mindestkapital, Nachschüsse, Rückvergütung, Verjährung

(1) Der Geschäftsanteil beträgt 300 Euro.

(2) Der Geschäftsanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann die Einzahlung in Raten zulassen. In diesem Falle sind auf den Geschäftsanteil sofort 50 EUR einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Monats/Quartals ab sind monatlich/vierteljährlich weitere 50 EUR einzuzahlen, bis der Geschäftsanteil erreicht ist. Die vorzeitige Volleinzahlung des Geschäftsanteils ist zugelassen.

(3) Studenten und Auszubildenden werden 200 Euro bis zum Abschluss gestundet.

(4) Natürliche Personen müssen mindestens einen Geschäftsanteil zeichnen, juristische Personen müssen mindestens 3 Geschäftsanteile zeichnen.

(5) Die Mitglieder können weiter freiwillige Geschäftsanteile übernehmen.

(6) Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt werden, das den Rücklagen zugeführt wird.

(7) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Generalversammlung.

(8) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft (u.a. Schulungen, Newsletter, Crowdfunding Plattform etc.) hat das Mitglied ein vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit festgesetztes Entgelt zu entrichten.

(9) Mit jedem Mitglied, welches die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch nimmt, ist ein Partnervertrag abzuschließen.

(10) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 50 % des Jahresüberschusses zuzuführen, bis mindestens 100 % der Summe der Geschäftsanteile erreicht sind.

(11) Das Mindestkapital der Genossenschaft, das durch Rückzahlungen von Auseinandersetzungsguthaben nicht unterschritten werden darf, beträgt 80 % des Gesamtbetrags der Geschäftsguthaben zum Ende des vorausgegangenen Geschäftsjahres. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist im Verhältnis aller Auseinandersetzungsansprüche ganz oder teilweise ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestkapital unterschritten würde.

(12) Die Mitglieder haften der Genossenschaft mit den übernommenen Geschäftsanteilen. Eine Nachschusspflicht ist ausgeschlossen.

(13) Die Mitglieder haben Anspruch auf die vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossene Rückvergütung.

(14) Der Bilanzgewinn kann als Gewinnanteil an die Mitglieder verteilt werden, er kann auch zur Bildung anderer Ergebnisrücklagen verwandt werden. Der Gewinnanteil soll so bemessen sein, dass die Genossenschaft im Rahmen des in § 1 aufgeführten Zwecks und Gegenstandes ihre Aufgaben dauerhaft erfüllen kann. Insbesondere ist eine ausreichende Rücklagenbildung anzustreben. Der Gewinnanteil darf 5% des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist.

(15) Die Geschäftsguthaben investierender Mitglieder werden, vorbehaltlich der Bestimmung des § 21a Abs. 2 GenG, mit mind. 1% verzinst. Die Höhe des jährlichen Zinssatzes bestimmt der Vorstand.

(16) Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinander-setzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.

§ 3 Mitgliedschaft, investierende Mitglieder, Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Über die Zulassung zur Mitgliedschaft und die Zeichnung weiterer Geschäftsanteile beschließt der Vorstand.

(2) Wer für die Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Genossenschaft nicht oder nicht mehr in Frage kommt, kann auf seinen Antrag vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats als investierendes Mitglied zugelassen werden. Auch die Übernahme weiterer Geschäftsanteile durch investierende Mitglieder bedarf der Zulassung durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Investierende Mitglieder sind in der Mitgliederliste als solche zu kennzeichnen. Investierende Mitglieder haben bei den Beschlussfassungen der Generalversammlung kein Stimmrecht.

(3) Alle Mitglieder haben unter Berücksichtigung des Abs. 2 gleiche Rechte. Sie üben diese durch Teilnahme und Beschlussfassung in der Generalversammlung aus. Insbesondere haben die Mitglieder das Recht auf Inanspruchnahme von Angeboten und Dienstleistungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt.

(4) Alle Mitglieder haben unter Berücksichtigung des Abs. 2 die gleichen Pflichten.
Sie sind insbesondere verpflichtet:

a) Geschäftsanteile nach § 2 Abs. 4 der Satzung zu übernehmen,
b) für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft (Newsletter,
Schulungen, Crowdfunding-Plattform etc.) ein festgesetztes Entgelt gemäß
§ 2 Abs. 8 zu entrichten,
c) der Genossenschaft ihre Anschrift und E-Mail-Adresse sowie deren
Veränderungen mitzuteilen.

§ 4 Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung wird vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat (§ 7) durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen, Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung erfolgen. Die Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.

(2) Die Generalversammlung bestimmt die Versammlungsleitung.

(3) Die Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.

(4) Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Investierende Mitglieder haben bei der Beschlussfassung der Generalversammlung kein Stimmrecht.

(5) Die Generalversammlung beschließt über die nach dem Gesetz und der Satzung vorgesehenen Gegenstände, insbesondere auch über alle Arten von Grundstücksgeschäften, Erwerb oder Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen sowie über Investitionen von mehr als 10.000 Euro oder Dauerschuldverhältnisse mit einer jährlichen Belastung von mehr als 2000 Euro.

(6) Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert.

(7) Die Generalversammlung kann sich mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung geben.

§ 5 Beschlussfassung der Generalversammlung im Umlaufverfahren

(1) Durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat (gemäß § 8 der Satzung) können Beschlüsse der Mitglieder außerhalb der Generalversammlung gemäß
§ 43 Abs. 7 GenG schriftlich gefasst werden.

(2) Dem Mitglied ist der Gegenstand der Beschlussfassung schriftlich unter Beifügung eines Stimmzettels mitzuteilen. Als gültig abgegebene Stimme wird der Stimmzettel anerkannt, der unter Kenntlichmachung der Stimmabgabe vom Mitglied unterschrieben (bei juristischen Personen und Personengesellschaften durch die zur Vertretung befugten Personen) innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Aufgabe der Abstimmungsunterlagen durch die Genossenschaft zur Post im Original zurückgesandt worden ist. Nicht ausgefüllte oder nicht unterschriebene Stimmzettel sind ungültig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Stimmabgabe ist das Datum des Poststempels.

(3) Der Genossenschaft bleibt es vorbehalten, Erläuterungen zu den vorgesehenen Beschlüssen und eventuelle Anlagen zur Einsicht über elektronische Medien zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall enthält die Beschlussankündigung einen Download-Link oder eine entsprechende Möglichkeit des Zugriffs über das Internet. Auf ausdrückliche Anforderung in Textform kann das Mitglied die Unterlagen auf Kosten der Genossenschaft in Textform (wahlweise per Brief, Fax oder Email) zugesandt erhalten. Die Abstimmungsfrist nach Abs. 2 wird hierdurch nicht verlängert.

(4) Das Mitglied hat im Umlaufverfahren seine Stimme höchstpersönlich abzugeben. Eine Vertretung durch Dritte ist ausgeschlossen.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er wird von der Generalversammlung bestellt und abberufen.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Vorstand kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung widerspricht. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(3) Der Dienstvertrag mit dem Vorstand wird vom Aufsichtsrat (§ 7) mit Zustimmung der Generalversammlung abgeschlossen.

(4) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung der Generalversammlung bedarf. In den nach Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung vorgesehenen Fällen bedarf der Vorstand der Zustimmung der Generalversammlung. Die Zustimmung kann für gleichartige Geschäfte generell erteilt werden.

(5) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann für einzelne oder alle Vorstandsmitgliedern Alleinvertretungsrecht beschließen und sie von dem Verbot der Mehrvertretung gemäß § 181 Alternative 2 BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtshandlungen, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt zugleich als Vertreter Dritter zu handeln.

(6) Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss Prokura und Handlungsvollmacht erteilen.

(7) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben anderen Mitgliedern oder anderen Personen Vollmacht erteilen. Die Vollmacht muss dem Umfang nach bestimmt sein. Sie soll schriftlich erteilt werden.

§ 7 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird vertreten vom Vorsitzenden oder von dessen Stellvertreter.

(2) Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Generalversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt. Ihre Amtszeit endet mit dem Schluss der Generalversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mitgerechnet.

(3) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Über die Führung von Prozessen gegen Vorstandsmitglieder entscheidet die Generalversammlung.

(4) Der Aufsichtsrat muss einmal im Kalenderjahr zusammentreten. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates muss den Aufsichtsrat unverzüglich einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Vorstand dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

(5) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) Der Aufsichtsrat überwacht die Leitung der Genossenschaft, berät den Vorstand und berichtet der Generalversammlung.

§ 8 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat

(1) Über folgende Angelegenheiten beraten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam und beschließen in getrennter Abstimmung:
a) die Grundsätze der Geschäftspolitik,
b) die Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, soweit nicht die Generalversammlung zuständig ist,
c) die Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen von besonderer Bedeutung, insbesondere von solchen Verträgen, durch welche wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden, sowie über die Anschaffung und Veräußerung von beweglichen Sachen im Wert von mehr als
EUR 10.000,00,
d) den Beitritt zu und Austritt aus Verbänden und sonstigen Vereinigungen,
e) die Festlegung von Termin und Ort der Generalversammlung,
f) Durchführung der Generalversammlung im Umlaufverfahren
g) die Erteilung von Prokura,
h) die Ausschüttung einer Rückvergütung,
i) die Festsetzung von Pauschalerstattungen der Auslagen an Mitglieder des Aufsichtsrats ,
j) die Bestellung des Geschäftsführers, soweit dieser nicht dem Vorstand angehört,
k) die Festsetzung von Entgelten nach § 2 Abs. 8.
(2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter einberufen. Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat sind auch erforderlich zur Entgegennahme des Berichts über das voraussichtliche Ergebnis der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) und zur Beratung über den schriftlichen Prüfungsbericht.
(3) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter.
(4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind.
(5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.
(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; das Ergebnis der getrennten Abstimmungen ist hierbei festzuhalten.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung, Übertragung

(1) Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt 24 Monate, die Kündigungsfrist 6 Monate zum Schluss des Geschäftsjahres.

(2) Mitglieder, die die Leistungen der Genossenschaft nicht nutzen oder die Genossenschaft schädigen, können ausgeschlossen werden.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift mitzuteilen. Nicht erreichbare Mitglieder können ausgeschlossen werden.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Über den Ausschluss von Vorstandsmitgliedern oder Aufsichtsratsmitgliedern entscheidet die Generalversammlung.

(5) Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen. Das Guthaben haftet der Genossenschaft als Pfand für etwaige Ansprüche gegenüber dem betreffenden Mitglied. Die Abtretung und die Verpfändung des Auseinandersetzungs-guthabens an Dritte sind unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Auseinandersetzungsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet.

(6) Die Auseinandersetzung findet, vorbehaltlich § 2 Abs. 11 der Satzung, gem. § 73 Abs. 1 und 2 GenG statt. Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich.

(7) Die teilweise oder ganze Übertragung des Geschäftsguthabens ist zugelassen.

§ 10 Bekanntmachungen

(1) Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden, soweit gesetzlich oder in der Satzung nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, auf der öffentlich zugänglichen Internetseite der Genossenschaft, der Jahresabschluss und der gesetzliche Lagebericht sowie die in § 325 HGB genannten Unterlagen werden nur im Bundesanzeiger veröffentlicht.

(2) Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht.

Frankfurt am Main, den 20.02.2019

Wir erklären, dass wir durch Unterzeichnung der vorstehenden Satzung der UNITED CREATIVE STUDIO eG als Gründungsmitglieder beigetreten sind:

Name I Unterschrift I Anzahl der Geschäftsanteile

Frank Vogt …………………………………………………………………………… 3

Jens Eric Vest ………………………………………………………………………. 3

Margot Bolender …………………………………………………………………… 1

Frame Store Film & Entertainment GmbH
(vertreten durch Axel Loh) ………………………….………………………… 3

Stefan Pohl …………………………………………………………………………… 1

Breeze GmbH
(vertreten durch Helmut Fischer) ………………………………………..…. 3

Helmut Fischer ………………………………………………………………….… 3

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